Finanzierung über das Jugendamt …
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Für die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie eine finanzielle Förderung vom Jugendamt erhalten.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Berechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird.
Die Kindertagespflegeperson muss über eine gültige Pflegeerlaubnis, bzw. ggf -Bescheinigung zur Kindertagespflege verfügen.
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung (in einer Tageseinrichtung oder) in Kindertagespflege von bis zu 20 Betreuungsstunden/Woche (in der Regel 5 Tage à 4 Stunden).
Beantragen die Eltern die Förderung eines größeren Betreuungsumfangs, wird anhand entsprechender Nachweise eine bedarfsbedingte Förderung geprüft („individueller Bedarf“ z.B. wegen Erwerbstätigkeit, Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Umschulung, gesundheitliche oder sonstige Gründe). Obergrenze für den individuellen Bedarf ist in der Regel ein Stundenumfang von 40 Wochenstunden, sowie die Beeinträchtigung von Kindeswohl.
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können (in einer Kindertageseinrichtung oder) in der Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Förderung aus bestimmten Gründen (z.B. Berufstätigkeit / Berufsausbildung / Schulbesuch / Studium der Eltern, aus pädagogischen Gründen) notwendig ist. Falls keine hinreichenden Gründe vorliegen, wird für Kinder unter einem Jahr keine Kindertagespflege gewährt.
Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dies gilt auch für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) im schulpflichtigen Alter.
Für die Kosten im Rahmen der Kindertagespflege besteht beim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beim Jugendamt, Wirtschaftliche Jugendhilfe, die Möglichkeit der finanziellen Förderung. Die Kindertagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung vom Jugendamt. Sie hat neben dem Anspruch auf Auszahlung eines Pflegegelds für die geleisteten Betreuungsstunden, auch Anspruch auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier online zum herunterladen und ausdrucken.
Sie haben Fragen zur Finanzierung ?
Hier finden Sie im Landratsamt professionelle Beratung.
Private Finanzierung …
Wird die Bezahlung zwischen Tagespflegeperson und Eltern privat geregelt, muss ein Stundensatz ausgehandelt werden. In der Regel orientiert man sich an dem Stundensatz des Jugendamtes (6,50 €) und dem Zuschuss, den man von den Gemeinden bekommt (1,50€).
Finanzierung bei Anstellung…
Bei der Betreuung im Haushalt der Kinder im Angestelltenverhältnis gilt der Mindestlohn (9,50 €). Hier sind allerdings etwa 10 € pro Stunde üblich, unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder.